Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
5 Sa 1151/22Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen [..] wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr [..] ein restlicher Urlaubsanspruch von weiteren [..] Tagen zusteht.

Der Zahlungsantrag des Klägers wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die Tage gem. Ziffer 1) hat.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 36% und die Beklagte zu 64 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.
5 Sa 1152/22Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen [..] wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr [..] ein restlicher Urlaubsanspruch von weiteren [..] Tagen zusteht.

Der Zahlungsantrag der Klägerin wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die Tage gem. Ziffer 1) hat.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 67 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Die Revision wird nicht zugelassen.
5 Sa 197/22Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen [..] wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr [..] ein restlicher Urlaubsanspruch von weiteren [..] Tagen zusteht.

Der Zahlungsantrag des Klägers wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die Tage gem. Ziffer 1) hat.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 33% und die Beklagte zu 67 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Die Revision wird nicht zugelassen.
5 Sa 352/23Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund [..] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.